Steuerbeleg nach dem tschechischen Recht

4.3.2018

Der Steuerbeleg muss nach dem tschechischen Umsatzsteuergesetz folgende Angaben enthalten:

a) die Bezeichnung der die Leistung ausführenden Person,

b) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der die Leistung ausführenden Person,

c) die Bezeichnung der Person, für die die Leistung ausgeführt wird,

d) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Person, für die die Leistung ausgeführt wird,

e) die Erfassungsnummer des Steuerbeleges,

f) den Umfang und Gegenstand der Leistung,

g) das Datum der Ausstellung des Steuerbeleges,

h) den Tag der Ausführung der Leistung oder Tag der Vereinnahmung des Entgelts, soweit vor der Ausführung der Leistung die Verpflichtung entstand, zum Tag der Vereinnahmung des Entgelts die Steuer oder die Ausführung der Leistung zu erklären, wenn diese vom Tag der Ausstellung des Steuerbelegs abweicht,

i) den Einheitspreis ohne Steuer und den Preisnachlass, soweit dieser nicht im Einheitspreis enthalten ist,

j) die Besteuerungsgrundlage,

k) den Steuersatz,

l) die Steuerhöhe; diese Steuer wird in tschechischer Währung angegeben.

Der Steuerbeleg muss ebenfalls folgende Angaben enthalten:

a) einen Hinweis auf die einschlägige Bestimmung dieses Gesetzes, auf die Bestimmung der Verordnung der Europäischen Union oder eine andere Angabe darüber, dass die Leistung steuerfrei ist, soweit die Leistung steuerfrei ist,

b) die Angabe „ausgestellt vom Kunden“, soweit die Person, für die die Leistung ausgeführt wird, zur Ausstellung des Steuerbelegs bevollmächtigt ist,

c) die Angabe „die Steuer wird vom Kunden abgeführt“, soweit dieser die steuerpflichtige Person ist, für die die Leistung ausgeführt wird.

Der Steuerbeleg muss folgende Angaben nicht enthalten:

a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Person, für die die Leistung ausgeführt wird, soweit ihr diese nicht zugeteilt wurde,

b) den Umfang der Leistung und den Einheitspreis ohne Steuer und Preisnachlass, falls dieser nicht im Einheitspreis enthalten ist, soweit die Verpflichtung entstand, zum Tag der Vereinnahmung des Entgelts die Steuer oder die Ausführung der Leistung zu erklären,

c) den Steuersatz und die Steuerhöhe,

1. soweit es sich um eine steuerfreie Leistung handelt, oder

2. soweit die steuerpflichtige Person die Person ist, für die die Leistung ausgeführt wird.

Unter der Bezeichnung wird für die Zwecke der Steuerbelege Folgendes verstanden:

a) die Handelsfirma oder der Vor- und Nachname,

b) der Zusatz zu einem Vor- und Nachnamen und

c) der Sitz.

Nur aufgrund des Beleges, der die gesetzlichen Bedingungen in Tschechien erfüllt, verläuft die Rückerstattung der Umsatzsteuer reibungslos.

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