Artikel in IWB: Umsatzsteuer in Tschechien

25.7.2017

Ondřej Antoš, LL.M., IWB 14 / 2017 Seite 522 [VAAAG-51155]

Geografische Nähe, starke Automobilindustrie und niedrige Löhne sind die bedeutendsten Impulse des deutsch-tschechischen Handels. Laut dem Statistischen Bundesamt hat der deutsch-tschechische Außenhandel 2016 einen neuen Rekord erreicht. Sein Gesamtvolumen betrug 80,69 Mrd. € und dies stellt fraglos einen Beweis dafür dar, wie eng die beiden Wirtschaftsregionen zusammenarbeiten und bereits verknüpft sind. Tschechien wurde der zehntgrößte Handelspartner Deutschlands – größer als zum Beispiel Belgien.

Das intensive und wachsende grenzüberschreitende Geschäft führt dazu, dass die deutschen Steuerberater sich oft mit den umsatzsteuerlichen Auswirkungen der Tätigkeiten ihrer Mandanten in Tschechien beschäftigen müssen. Insbesondere Fragen nach der Umsatzsteuerregistrierungspflicht in Tschechien werden oft gestellt, da die Registrierung nicht nur mit der Verschiebung der Besteuerung von Deutschland nach Tschechien zusammenhängt, sondern auch mit erhöhten Beratungs- und Compliance-Kosten verbunden ist. Die am häufigsten diskutierten Sachverhalte betreffen Warenbewegungen zwischen beiden Staaten, die Lagerung von Waren in Tschechien und die Erbringung von Dienstleistungen. Die geeignete Gestaltung der Transaktionen kann in vielen Fällen die Registrierungspflicht in Tschechien vermeiden.

I. Einleitung

Das tschechische Umsatzsteuergesetz Nr. 235/2004 (nachfolgend nur tschUStG) stellt ähnlich wie die EU-Umsatzsteuer-Richtlinie[1] einige Ausnahmen auf und enthält Spezialregelungen, denen zufolge die Versendung oder Beförderung eines Gegenstands für bestimmte Transaktionen nicht als Erwerb von einem anderen EU-Mitgliedstaat (nachfolgend nur IG-Erwerb) bzw. als Verbringung in einen anderen EU-Mitgliedstaat (nachfolgend nur IG-Lieferung) gilt. In den meisten dieser Fälle wird die Registrierungspflicht in Tschechien durch die Anwendung einer dieser Vereinfachungsregelungen vermieden.

Dies gilt jedoch nur, wenn einige Voraussetzungen erfüllt sind, die sich oft nur aus der Auslegung von Schreiben der tschechischen Steuerverwaltung oder aus der ständigen Verwaltungspraxis ergeben. Ähnliche Auswirkungen kann auch der Übergang der Umsatzsteuerpflicht auf den zur tschechischen Umsatzsteuer registrierten Kunden haben.

II. Transaktionsmodelle ohne Registrierungspflicht

Die am häufigsten in Anspruch genommenen Vereinfachungsregelungen im grenzüberschreitenden Verkehr in Tschechien sind:

Eine detaillierte Beschreibung aller möglichen Ausnahmen würde den Rahmen dieses Artikels sprengen, daher werden nur die ersten drei Transaktionsmodelle im Detail beschrieben. Neben den Vereinfachungsregelungen ist noch ein verbreiteter Sachverhalt zu erwähnen und zwar die Beschaffung von Formen, Werkzeugen und Modellen innerhalb Tschechiens.

1. Lohnfertigungsmodelle – Ware geht zurück an den Eigentümer

Die niedrigeren Löhne in Tschechien locken deutsche Unternehmen, ihre Produktionskapazitäten nach Tschechien zu verlagern oder mit der Produktion einen tschechischen Hersteller oder eine für diesen Zweck gegründete Tochtergesellschaft zu beauftragen. In diesem Transaktionsmodell wird die Ware aus Deutschland zur Bearbeitung, Verpackung, für Reparaturen etc. nach Tschechien verbracht. In Tschechien werden die Arbeiten an diesen Waren durchgeführt und danach gehen die fertigen Produkte zurück nach Deutschland. Die Warenverbringung aus Deutschland ist nicht als eine steuerbare Verlagerung des Geschäftsvermögens nach Tschechien zu betrachten und daher ist der Vorgang auch nicht als IG-Erwerb in Tschechien zu erklären (§ 16 Abs. 2 Buchst. d tschUStG).[2]

Dies gilt jedoch nur unter der Bedingung, dass der deutsche Auftraggeber der Lohnfertigung die Ware nach ihrer Bearbeitung aus Tschechien zurück nach Deutschland verbringt. Diese Rückverbringung stellt in Tschechien keine IG-Lieferung dar. Der tschechische Produzent stellt für seine Arbeit dem deutschen Kunden eine Rechnung, wobei sich der Leistungsort dieser Dienstleistung im Staat des Sitzes des Kunden befindet, d. h. in Deutschland. Das deutsche Unternehmen muss die Umsatzsteuer in Deutschland erklären.

Hinweis: Bei der Beurteilung der Lohnfertigungsmodelle wird oft die Stufe der Verarbeitung diskutiert. Falls es zu einer wesentlichen Änderung der zu verarbeitenden Gegenstände kommt, so dass nach der Verarbeitung etwas ganz Neues entsteht, könnte die Anwendung der Vereinfachungsregelung bezweifelt werden.

Beispiel 1:

Die deutsche Firma A lässt ihre Produkte in Tschechien verzinken. Nach der Verzinkung holt sie ihre Produkte wieder zurück nach Deutschland. Im Hinblick darauf, dass die verzinkten Produkte zurück nach Deutschland versandt werden, entsteht der Firma A keine Registrierungspflicht in Tschechien. Die Lohnarbeit wird mit der Anwendung von Reverse-Charge in Rechnung gestellt.

2. Konsignationslager mit der Anwendung der Vereinfachungsregelung

Ein oft benutztes Transaktionsmodell ist die Gründung eines Konsignationslagers in Tschechien, aus dem die tschechischen Kunden die Ware nach ihrem Bedarf entnehmen können. Bis zur Entnahme der Ware vom Lager bleibt sie im Eigentum des deutschen Lieferanten. Der § 16 Abs. 4 tschUStG ermöglicht in diesem Fall, unter den gegebenen Bedingungen die Registrierungspflicht zu vermeiden, und zwar durch die Anwendung der Vereinfachungsregelung für Konsignationslager.

Die Vereinfachung besteht darin, dass die Warenverbringung von Deutschland nach Tschechien als IG-Erwerb betrachtet wird, der vom tschechischen Kunden zu erklären ist. Dadurch muss sich der deutsche Verkäufer in Tschechien nicht registrieren. Der IG-Erwerb ist im Moment der Einlagerung in Tschechien zu erklären. Die Auslagerung (d. h. die Entnahme und Lieferung an den Enderwerber) stellt keine steuerpflichtige Leistung mehr dar.

Die Bedingungen für die Anwendung der Vereinfachungsregelung sind v. a. folgende:

Beispiel 2:

Die deutsche Firma B mit DE-UID-Nummer hat ein Konsignationslager in Tschechien. Das Lager dient nur einem tschechischen Kunden mit CZ-UID-Nummer. Der Kunde erklärt bei der Einlagerung der Produkte ins Konsignationslager einen IG-Erwerb in Tschechien, Firma B eine IG-Lieferung in Deutschland. Im Hinblick darauf, dass die Grundbedingung für die Vereinfachung erfüllt ist, entsteht der Firma B die Registrierungspflicht in Tschechien nicht.

Hinweis: Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung für Konsignationslager sind zwischen beiden Geschäftspartnern spezielle Regelungen für Retouren, Lagerevidenz, Rechnungstellung/Belegumlauf, Verantwortung für die Ware, Intrastat-Meldungen etc. festzustellen. Der deutsche Unternehmer hat trotz der Existenz des Konsignationslagers Anspruch auf die Umsatzsteuerrückerstattung in Tschechien (z. B. für Treibstoff, Hotels, Energiekosten).[3]

3. Dreiecksgeschäfte mit der Anwendung der Vereinfachungsregelung

Im Sinne der Art. 141 und 197 der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie regelt § 17 tschUStG die Vereinfachung für die Dreiecksgeschäfte, bei denen drei in drei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten umsatzsteuerlich registrierte Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen, wobei die Ware direkt vom Staat des Verkäufers in den Staat des Käufers verbracht wird. Aus dem Zweck der Vereinfachung ergibt sich, dass die tschechischen Regeln sich auf die mittleren Personen bei diesen Geschäften beziehen und dass sich die mittlere Person durch Anwendung dieser Vereinfachung nicht in Tschechien registrieren muss, da der IG-Erwerb aus Sicht der mittleren Person in Tschechien steuerfrei ist. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

Hinweis: Eine weitere Bedingung, die sich jedoch nicht direkt aus dem tschechischen Umsatzsteuergesetz ergibt, sondern aus der Logik der Vereinfachung und der Auslegung, ist die Gestaltung der Lieferung. Für die Dreiecksgeschäfte, in denen der tschechische Steuerpflichtige die Rolle des Verkäufers hat und z. B. der deutsche Steuerpflichtige die mittlere Person ist, kann der Transport nicht vom Käufer realisiert werden, da in einem solchen Fall die Registrierung des Mittlers in Tschechien nicht vermieden werden kann.     

Beispiel 3:

Die deutsche Firma C hat einen tschechischen Kunden, dem sie die Produkte ihrer österreichischen Tochtergesellschaft liefern möchte. Sie plant die Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte anzuwenden. Da sie zur Umsatzsteuer in Deutschland registriert ist, keine CZ-UID-Nummer hat, sie die Ware von Österreich nach Tschechien verbringt und der tschechische Kunde eine CZ-UID-Nummer besitzt, kann sie die Vereinfachungsregelung anwenden und muss sich nicht zur Umsatzsteuer in Tschechien registrieren.

4. Beschaffung von Formen, Werkzeugen oder Modellen

Ein weiterer Sachverhalt, der insbesondere für die Automobilindustrie typisch ist, besteht nicht in der Nutzung einer Vereinfachungsregelung, sondern in allgemeinen Regeln für die Bestimmung der Person, die die Umsatzsteuer erklären muss. Es handelt sich um die Lieferung von Gegenständen, zu deren Herstellung Formen, Werkzeuge und Modelle notwendig sind.

In diesen Fällen erteilt ein deutscher Abnehmer einem tschechischen Lieferanten einen Auftrag zur Beschaffung der Formen, Werkzeuge oder Modelle, mit denen der tschechische Lieferant bestimmte Gegenstände produzieren wird. Die Formen, Werkzeuge oder Modelle werden erst vom tschechischen Lieferanten an den deutschen Abnehmer verkauft und nach dem Ablauf des Auftrags verkauft sie der deutsche Abnehmer an seinen Kunden. Der erste Verkauf unterliegt der tschechischen Umsatzsteuer und der deutsche Unternehmer hat Anspruch auf die Rückerstattung der tschechischen Umsatzsteuer gem. § 82a tschUStG.[4]

Für den deutschen Unternehmer entsteht in Tschechien keine Registrierungspflicht unter der Bedingung, dass der Endkunde die Umsatzsteuer von der Lieferung von Formen, Werkzeugen oder Modellen in Tschechien erklärt hat. Der Endkunde muss daher eine zur tschechischen Umsatzsteuer registrierte Person sein, sonst ist es der deutsche Abnehmer, der die Umsatzsteuer in Tschechien erklärt und sich dafür auch registrieren muss.

Die Möglichkeit, dass die Umsatzsteuer seitens einer zur tschechischen Umsatzsteuer registrierten Person erklärt wird, ist neu – sie besteht erst seit 2016. Vorher mussten sich deutsche Firmen immer zur Umsatzsteuer registrieren lassen.

Hinweis: Die Anwendung eines Prinzips der Nebenleistung für die Transaktionen mit Formen, Werkzeugen und Modellen, wie es in Deutschland möglich ist,[5] kann in Tschechien wegen der fehlenden Regelungen der tschechischen Finanzverwaltung dazu mit Risiken verbunden sein und wird in der Praxis nicht empfohlen.     

III. Transaktionsmodelle mit Registrierungspflicht

Die Registrierungspflicht ergibt sich in der Praxis häufig daraus, dass eine oder mehrere Bedingungen für die gesetzlichen Ausnahme- oder Vereinfachungsregelungen verletzt oder nicht erfüllt werden. Im Gegensatz zur Mehrwertsteuersystem-Richtlinie spricht das tschechische Umsatzsteuergesetz nirgendwo explizit über die Folgen der Verletzung einer der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Vereinfachungsregelung. Nichtsdestotrotz, ähnlich der EU-Richtlinie, werden die Transaktionen in solchen Fällen rückwirkend steuerlich umgewertet, was in der Praxis eine rückwirkende Registrierungspflicht bedeutet, die in Tschechien mit erheblichen Kosten verbunden ist. Deshalb ist es empfehlenswert, sich noch vor der Wahl eines Geschäftsmodells mit der Erfüllung der geltenden Bedingungen zu beschäftigen.

Darüber hinaus gibt es auch Transaktionsmodelle, bei denen die Registrierungspflicht automatisch entsteht und man dies nicht vermeiden kann.

Hinweis: Die rückwirkende Registrierung ist in Tschechien auf mehreren Ebenen sanktioniert. Erstens entstehen Verzugszinsen i. H. von ca. 14 % p. a. von der verspätet bezahlten Umsatzsteuer. Zweitens wird eine Strafe für verspätet abgegebene Umsatzsteuererklärungen i. H. von 0,05 % der Umsatzsteuer pro Tag der Verspätung fällig (nachbemessen entweder nach der zu entrichtenden Steuer oder nach der Steuererstattung). Drittens wird eine Strafe für verspätet abgegebene Kontrollmeldungen i. H. von 1.000 CZK (ca. 40 €) pro Meldung festgesetzt. Zudem kann die Finanzverwaltung auch eine Strafe für die Verletzung der Registrierungspflicht bis zu 500.000 CZK (ca. 19.000 €) verhängen.

1. Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Vereinfachungsregelungen

Beispiel 4 – Lohnfertigung:

Die deutsche Firma A lässt sich ihre Produkte in Tschechien verpacken. Nach der Verpackung werden die Produkte an Kunden in Österreich geliefert. Im Hinblick darauf, dass die verpackten Produkte nicht zurück nach Deutschland versandt werden, entsteht für die Firma A eine Registrierungspflicht in Tschechien.

Beispiel 5 – Konsignationslager:

Die deutsche Firma B hat ein Konsignationslager in Tschechien. Sie schließt einen Rahmenkaufvertrag mit einem neuen tschechischen Kunden ab. Bei der Einlagerung ihrer Produkte ist sie jedoch nicht imstande zu bestimmen, welche Ware an welchen Kunden geliefert wird. Dadurch entsteht ihr eine Registrierungspflicht in Tschechien (entweder die Registrierung als Umsatzsteuerzahler oder als identifizierte Person).     

Beispiel 6 – Dreiecksgeschäfte:

Die deutsche Firma C hat einen italienischen Kunden, dem sie die Produkte ihrer tschechischen Tochtergesellschaft liefern möchte. Sie möchte die Vereinfachung für die Dreiecksgeschäfte nutzen, da in Italien die gesetzlichen Bedingungen dafür erfüllt sind. Im Kaufvertrag wird vereinbart, dass der Kunde die Ware bei der tschechischen Firma abholt. Da nach dem tschechischen Umsatzsteuergesetz für die erste unbewegte Lieferung zwischen der Tochtergesellschaft und der Firma C keine Befreiung besteht, unterliegt diese Lieferung der tschechischen Umsatzsteuer. Die nachfolgende Lieferung von Firma C an den italienischen Kunden muss Firma C in Tschechien erklären und sich zur Umsatzsteuer registrieren lassen.

Beispiel 7 – Lieferung von Formen:

Die deutsche Firma D wird für die deutsche Firma E Komponenten für Autos herstellen. Ein Teil dieser Komponenten soll in Tschechien bei einer tschechischen Firma produziert werden. Dafür ist eine spezielle Form notwendig, die die tschechische Firma besorgt und der deutschen Firma D verkauft. Da die Form ohne Transport in Tschechien verkauft wird, unterliegt diese unbewegte Lieferung der tschechischen Umsatzsteuer. Die Firma D stellt einen Antrag auf Rückerstattung dieser Umsatzsteuer in Deutschland und die tschechische Finanzverwaltung erstattet sie zurück, da die Form für ökonomische Zwecke der Firma D benutzt wird. Nach dem Ende des Auftrags wird die Form von Firma D an die Firma E wieder ohne Transport in Tschechien verkauft, wobei Firma E nicht in Tschechien zur Umsatzsteuer registriert ist. Durch diese Lieferung entsteht der deutschen Firma D eine Steuerpflicht in Tschechien und infolgedessen auch eine Registrierungspflicht.

2. Lager in Tschechien

Dank der geographischen Lage entstanden in Tschechien große Logistikzentren, von denen deutsche Unternehmen ihre Kunden in Mittel- und Osteuropa beliefern. Es gilt hier jedoch zwischen folgenden Transaktionsmodellen zu unterscheiden.

Sollen aus dem tschechischen Lager nur Kunden in Tschechien  beliefert werden, die gleichzeitig  zur Umsatzsteuer registriert  sind, reicht dem deutschen Unternehmer, sich zur Umsatzsteuer identifizieren zu lassen. Er wird keine Leistungen in seiner tschechischen Umsatzsteuererklärung angeben. Dies geht von folgender Betrachtung der Transaktionen in Tschechien aus:

Hinweis: Aktuell erwägt die tschechische Finanzverwaltung, ob die Identifizierungspflicht zur Umsatzsteuer in diesem Fall in Zukunft durch eine Gesetzesänderung abgebaut werden soll. Dagegen stehen die Argumente, dass die CZ-UID-Nummer der Befreiung von im Ausland erklärten IG-Lieferungen (d. h. Warenverbringungen) dient und dass ihre Aufhebung den Unternehmen Probleme bei der Geltendmachung der Vorsteuer in anderen EU-Mitgliedstaaten verursachen kann, deren UID-Nummer für die Warenverbringung nach Tschechien benutzt wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 22.4.2010 - Rs. C-539/08 [SAAAD-43749] , Facet-Facet Trading).     

Hinweis: Nachdem Amazon ein neues FBA-Zentrum in Tschechien eröffnet hat, stellt gerade dieses Schema den häufigsten Grund für die Umsatzsteuerregistrierung deutscher Unternehmen in Tschechien dar.[6]

3. Dienstleistungen

Viele deutsche Unternehmen betreiben in Tschechien verschiedene Arten von Back-Offices und anderen Büros oder erbringen Dienstleistungen in Tschechien, die mit der Registrierungspflicht entweder infolge der ersten in Tschechien erbrachten Dienstleistung oder infolge der ersten angenommenen Dienstleistung von einem anderen EU-Mitgliedstaat verbunden sind. Die häufigsten Beispiele aus der Praxis sind:

IV. Registrierungsverfahren

Das Registrierungsverfahren dauert in Tschechien normalerweise zwischen drei Wochen und einem Monat. In den meisten Fällen ist es notwendig, für die Erledigung der Registrierung/Identifizierung einen tschechischen Steuerberater zu bevollmächtigen, da das Verfahren nur elektronisch und auf Tschechisch verläuft (und dafür entweder ein elektronisches Zertifikat oder ein sog. Datenkasten notwendig ist). Dasselbe gilt auch für die nachfolgende Abgabe der monatlichen Meldungen (d. h. der Umsatzsteuererklärung, Kontrollmeldung und Zusammenfassenden Meldung). Ausländische Unternehmer können ihre tschechische Steuerpflicht nicht von einem Fiskalvertreter erledigen lassen, da dieses Institut im tschechischen Umsatzsteuergesetz nicht erlaubt ist.

Hinweis: Es gibt zwei unterschiedliche umsatzsteuerliche Anmeldungsformen – zum einen die Registrierung zur Umsatzsteuer und zum anderen nur die Identifizierung zur Umsatzsteuer. Der grundsätzliche Unterschied zwischen beiden Formen besteht darin, dass die identifizierte Person keinen Vorsteueranspruch hat und vornehmlich nur IG-Erwerbe erklärt oder für sie in einem EU-Mitgliedstaat erbrachte Dienstleistungen. 

[1]Richtlinie 2006/112/EG vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.

[2]Vgl. Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.

[3]Vgl. Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG vom 17.11.1986.

[4]Vgl. Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG vom 17.11.1986.

[5]Vgl. BMF, Schreiben vom 27.11.1975 - S 7131 [QAAAA-76912].

[6]Vgl. Neumann-Tomm, IWB 2/2017 S. 65 [UAAAG-35126].

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