Artikel in IWB: Betriebsstätte in Tschechien

12.11.2017

IWB Nr. 21 vom 10.11.2017 - NWB DokID [VAAAG-61076]

I. Einleitung

Das tschechische Einkommensteuergesetz (nachfolgend tschEStG) regelt auch die Besteuerung von Körperschaften und stellt fünf Grundfälle fest, in denen für eine in Tschechien steuerlich nicht ansässige Person die ertragsteuerliche Betriebsstätte in Tschechien vorliegen kann:

Die Abgrenzung der Betriebsstätte im tschEStG ist breiter als im OECD-Musterabkommen 2014 und in den alten DBA, die Tschechien mit anderen Staaten vor 1993 abgeschlossen hat. Nach der Rechtsprechung der tschechischen Gerichte haben jedoch die im jeweiligen DBA definierten Begriffe immer Vorrang vor den im tschEStG erfassten Begriffen (sog. Subsidiaritätsprinzip). Daher ist die Abgrenzung der Betriebsstätte im tschEStG limitiert oder nicht anwendbar, wenn das jeweilige DBA, das Tschechien mit dem betreffenden Staat abgeschlossen hat, die Begriffe anders festlegt oder diese überhaupt nicht beinhaltet.

Dieses Prinzip steht im Einklang mit den Art. 31 und 32 des Wiener Übereinkommens, das Tschechien ratifiziert hat.1 Das OECD-Musterabkommen und der OECD-Musterkommentar dienen nach der tschechischen Rechtsprechung als ein reines Auslegungshilfsmittel und stellen keine verbindliche Rechtsquelle dar.2 Sie sind nur bei der Auslegung eines Begriffs anwendbar, wenn dieser weder im betreffenden DBA noch im tschEStG benutzt wird.

Hinweis: Bereits 1995, als Tschechien der OECD beigetreten ist, hatte das tschechische Finanzministerium einen Vorbehalt3 zum Art. 5 Abs. 1 OECD-MA (konkret zum Lokalisierungskriterium) angebracht. Der Vorbehalt betrifft das Verständnis der „festen Geschäftseinrichtung“, die nach Ansicht der tschechischen Finanzverwaltung auch eine langfristige Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet Tschechiens darstellt. Aufgrund dieses Vorbehalts grenzt Tschechien in seinen neuen DBA spezifische Regelungen für die Dienstleistungsbetriebsstätte ab, die nach dem Ablauf einer bestimmten Zeitperiode (meist nach sechs Monaten) automatisch vorliegt.

Die Auslegung der tschechischen Finanzverwaltung bezüglich der internationalen Besteuerung richtet sich weiterhin nach den Anweisungen des tschechischen Finanzministeriums oder der Generalfinanzdirektion. Diese Anweisungen sind nur für die Finanzämter verbindlich, nicht aber für die Steuerpflichtigen. Trotzdem sind sie eine gute Informationsquelle, wenn man die Auslegung der tschechischen Finanzverwaltung verstehen möchte.4

II. Tatbestände für das Entstehen einer Betriebsstätte in
Tschechien

Am 19.12.1980 wurde das DBA zwischen der früheren Tschechoslowakei und der Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend DBA Tschechoslowakei) in Prag unterschrieben. Es ist seit seinem Inkrafttreten – trotz der Versuche Tschechiens in Bezug auf die Dienstleistungsbetriebsstätte – unverändert. Neue Verhandlungen zwischen beiden Staaten über die Änderung des Abkommens sollen im Zusammenhang mit der neuen OECD-Konvention5 im November 2017 stattfinden.

Hinweis: Nach den Äußerungen von Vertretern der tschechischen Finanzverwaltung sollte die neue OECD-Konvention keine wesentlichen Auswirkungen auf das Konzept der Betriebsstätte in Tschechien haben. Denn die Tschechische Republik plant, fast zu allen relevanten Artikeln des MLI einen Vorbehalt geltend zu machen.

Die Frage, wann eine Betriebsstätte für ein deutsches Unternehmen in Tschechien vorliegen kann, muss in Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip immer im Licht des DBA Tschechoslowakei und seines Artikels 5 beantwortet werden. Die Gegenüberstellung des Art. 5 DBA Tschechoslowakei und der fünf Grundfälle, in denen nach dem tschEStG die Betriebsstätte einer im Ausland steuerlich ansässigen Person in Tschechien vorliegen kann, zeigt, worin die Abweichungen bestehen und wo Streit mit der tschechischen Finanzverwaltung droht.

1. Die feste Geschäftseinrichtung zur Ausübung der Tätigkeit

Die grundsätzliche Abgrenzung des Begriffs „Betriebsstätte“ ist vom tschEStG als eine „Stätte zur Ausübung der Tätigkeit“ abgegrenzt. Dieser Begriff spiegelt die von der OECD benutzte englische Definition „fixed place of business“ wider.

Vergleich des tschEStG und des DBA Tschechoslowakei

Nach § 22 Abs. 2 tschEStG entsteht eine Betriebsstätte der im Ausland steuerlich ansässigen Person in Tschechien, falls sie über eine Stätte zur Ausübung ihrer Tätigkeiten auf dem Gebiet Tschechiens (z. B. eine Werkstätte, ein Büro, eine Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen, eine Verkaufsstelle/Vertriebsstelle) verfügt.

Nach Art. 5 Abs. 1 DBA Tschechoslowakei bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Nach Absatz 2 desselben Artikels umfasst der Ausdruck „Betriebsstätte“ v. a. eine Stätte der Leitung, eine Zweigniederlassung, eine Geschäftsstelle, eine Fabrikationsstelle und eine Werkstätte.

Aus dem sprachlichen Vergleich des nationalen Körperschaftsteuergesetzes und des DBA Tschechoslowakei ergibt sich, dass die Definition „fixed place of business“ in beiden Rechtsquellen mit zwei Ausnahmen fast im Einklang steht: Während das tschEStG die Entstehung einer Betriebsstätte an eine Stätte und allgemeine Tätigkeit knüpft, spricht das DBA Tschechoslowakei von einer Geschäftseinrichtung und der Tätigkeit des Unternehmens. Aus den Abweichungen werden jedoch in der bisherigen Praxis der tschechischen Finanzverwaltung keine Folgen abgeleitet.

Wichtig ist es zu erwähnen, wie die tschechische Finanzverwaltung den Begriff der „festen Stätte“ interpretiert bzw. den Lokalisierungstest wertet. Nach Auffassung der tschechischen Finanzverwaltung6 umfasst der Begriff „eine feste Stätte“ jedes Gebäude, jede Einrichtung, Niederlassung usw., falls sie zur Ausübung der Tätigkeit des Unternehmens benutzt werden. Zur Erfüllung des Lokalisierungstests ist es daher ausreichend, wenn dem ausländischen Unternehmen ein Teil einer bestimmten Räumlichkeit zur Verfügung steht und diese für seine Tätigkeit benutzt wird (auch die rechtswidrige Benutzung). Unter die „feste Stätte“ subsumiert die tschechische Finanzverwaltung auch die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet Tschechiens, die mit keiner bestimmten Räumlichkeit verbunden sind, falls diese über einen wesentlichen Zeitraum verläuft (s. mehr zu dieser Problematik unter II, 3).

Sowohl das tschEStG als auch das DBA Tschechoslowakei erwähnen einige Beispiele von Situationen, in denen für ein deutsches Unternehmen die Betriebsstätte in Tschechien entstehen kann. Die tschechische Finanzverwaltung legt diese Beispiele grundsätzlich im Einklang mit dem OECD Musterabkommen und dem OECD-Musterkommentar aus:

  1. Ort der Leitung - Unter dem Ort der Leitung versteht die tschechische Finanzverwaltung7 einen Ort, an dem die grundsätzlichen Leitungs- und Geschäftsentscheidungen getroffen werden, die für die Durchführung der Industrie- und Geschäftstätigkeit des ganzen Unternehmens notwendig sind und die auf den unteren Ebenen seiner Leitung nicht mehr geändert werden können. Der Ort der Leitung ist gewöhnlich der Ort, an dem der Direktor der Gesellschaft oder die Gruppe der Stellvertreter der Gesellschaft (z. B. der Verwaltungsrat) ihre Entscheidungen treffen. Mit anderen Worten handelt es sich um den Ort, an dem die Tätigkeiten ausgeübt werden, die vom Unternehmen als Ganzes ausgeübt werden sollen. Noch allgemeiner geht es um den Ort, an dem die praktische Politik des Unternehmens endgültig formuliert und angeordnet wird. An diesem Ort befindet sich gewöhnlich auch eine angemessene sachliche und personale Ausstattung.
  2. Zweigniederlassung - Durch eine Zweigniederlassung entsteht die Betriebsstätte nur, wenn das Lokalisierungskriterium erfüllt ist, d. h. es muss auch eine feste Stätte zur Ausübung der Tätigkeit bestehen. Die bloße Eintragung einer Zweigniederlassung im Handelsregister führt nicht unbedingt dazu, dass für ein deutsches Unternehmen eine Betriebsstätte in Tschechien entsteht. Allerdings ist in der tschechischen Fassung des DBA Tschechoslowakei dieser Begriff als „Betrieb“ oder „Werk“ übersetzt, d. h. er unterscheidet sich wesentlich von der deutschen Fassung.
  3. Geschäftsstelle - Obwohl in der deutschen Fassung des DBA Tschechoslowakei von einer „Geschäftsstelle“ gesprochen wird, benutzt die tschechische Fassung den deutlich weiteren und allgemeineren Begriff „ein Büro“. Aus der Interpretation des Begriffs „ein Büro“ durch die tschechische Finanzverwaltung 8 ergibt sich, dass für die Existenz eines festen Ortes jede Räumlichkeit in Tschechien ausreicht, die zur Ausübung der Tätigkeit des ausländischen Unternehmens dient, unabhängig davon, ob das Unternehmen über die Nutzungsrechte zu dieser Räumlichkeit verfügt oder nicht. Wenn z. B. einem Angestellten der deutschen Muttergesellschaft ein Büro im Sitz ihrer tschechischen Tochtergesellschaft zur Verfügung steht, wo der Angestellte die Kontrolle über die Einhaltung eines Vertrags ausübt, den die beiden Gesellschaften abgeschlossen haben (und diese Tätigkeit kann nicht als Hilfs- oder Vorbereitungstätigkeit bezeichnet werden), ist dieses Büro nach der ständigen Auffassung der tschechischen Finanzverwaltung als eine feste Geschäftseinrichtung anzusehen und das deutsche Unternehmen kann dadurch eine Betriebsstätte in Tschechien begründen.
  4. Fabrikationsstätte, Werkstätte, Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen - Für diese Fälle ist die Existenz eines festen Orts zweifelsfrei und daher gibt es dazu keine abweichende Auslegung der tschechischen Finanzverwaltung.

2. Bauausführungen und Baumontageprojekte

Der grundsätzliche Unterschied im Verständnis einer Bau- und Montagebetriebsstätte zwischen dem tschEStG und dem DBA Tschechoslowakei besteht in der Länge der Frist, nach der die Betriebsstätte entsteht. Während nach dem tschEStG bereits sechs Monate ausreichend sind, erfordert das DBA Tschechoslowakei deren Bestand über eine zwölfmonatige Frist. Bezugnehmend auf das Subsidiaritätsprinzip ist die längere Frist nach dem DBA entscheidend.

Vergleich des tschEStG und DBA Tschechoslowakei

Nach dem tschEStG entsteht eine Betriebsstätte des ausländischen Unternehmens, wenn eine Baustelle oder ein Ort zur Durchführung von Baumontageprojekten dafür oder für seine Mitarbeiter in Tschechien für die Dauer besteht, die sechs Monate in irgendeiner Periode von zwölf aufeinander folgenden Kalendermonaten überschreitet.

Das DBA Tschechoslowakei legt für eine Bauausführung oder Montage eine minimale Dauer von zwölf Monaten fest. Die tschechische Finanzverwaltung hat zur Berechnung der zeitlichen Bedingung angegeben, dass diese Bedingung für die einzelnen Bauausführungen immer separat zu beurteilen ist9. Dabei werden Bauarbeiten immer komplex betrachtet, d. h. Teillieferungen werden dem Generalunternehmer zugeordnet.

Die zeitliche Bedingung berechnet man bei nicht zusammenhängenden Bauverträgen getrennt, was oft zur Nichterfüllung der zeitlichen Bedingung führt, wenn das deutsche Unternehmen mehrere unterschiedliche Bauausführungen in Tschechien realisiert und bei keiner die zeitliche Bedingung erfüllt.

Umgekehrt kann das deutsche Unternehmen mehrere Bauprojekte haben, bei denen die zeitliche Bedingung erfüllt ist. In einer solchen Situation hätte das deutsche Unternehmen zwar mehrere Betriebsstätten, aber nur eine ertragsteuerliche Registrierung in Tschechien, unter der die einzelnen Projekte besteuert würden (d. h. in einer Steuererklärung). Die eigentliche Berechnung der zeitlichen Bedingung berücksichtigt die ganze Dauer des Bauprojekts ab dem ersten Tag, an dem das Unternehmen am Ort mit den Arbeiten begonnen hat (auch mit Vorbereitungsarbeiten). Besteht eine Betriebsstätte, muss diese von diesem Augenblick an ihr Einkommen in Tschechien versteuern.

Hinweis: In Hinblick auf die zeitliche Berechnung der tschechischen Finanzverwaltung kann dem deutschen
Unternehmen die Betriebsstätte in Tschechien auch rückwirkend entstehen. Das geschieht in Fällen, in denen die zeitliche Bedingung ursprünglich nicht erfüllt werden sollte, im Nachhinein jedoch erfüllt wurde. Dann muss sich das Unternehmen rückwirkend zur Körperschaftsteuer registrieren und seine Steuerpflichten nachträglich erfüllen.

Zu erwähnen ist weiterhin, dass die tschechische Finanzverwaltung Installations- und Montageprojekte
auf das Bauwesen beschränkt.8 Das bedeutet, dass Installations- und Montageprojekte keine Betriebsstätte begründen können, falls sie nicht im Rahmen eines Bauprojekts erbracht werden. Solche Projekte werden als allgemeine Dienstleistungen beurteilt. Dieselbe Betrachtung ist auch bei einer Bauaufsicht anzuwenden, falls diese nicht direkt vom Generalunternehmer des
Baus geleistet wird.

3. Dienstleistungsbetriebsstätten

Nach dem tschEStG entsteht eine Betriebsstätte einer steuerlich nicht ansässigen Person in Tschechien, wenn sie oder ihre Mitarbeiter die Dienstleistungen auf dem Gebiet Tschechiens erbringen, wobei die Dauer des Erbringens dieser Tätigkeiten sechs Monate in irgendeiner Periode von zwölf aufeinander folgenden Kalendermonaten überschreitet. Da das DBA Tschechoslowakei keine Definition der Dienstleistungsbetriebsstätte enthält, kann dieses Konzept auf deutsche Unternehmen in Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip seitens der tschechischen Finanzverwaltung nicht angewendet werden. Das haben tschechische Gerichte in den vergangenen Jahren wiederholt bestätigt.10

Deutsche Unternehmen müssen bei der Erbringung der Dienstleistungen in Tschechien jedoch darauf achten, dass nach der Rechtsauffassung der tschechischen Finanzverwaltung die Betriebsstätte durch die Benutzung von Räumlichkeiten in Tschechien begründet werden kann. Zum Beispiel entsteht eine „klassische Betriebsstätte“, wenn Mitarbeiter der deutschen Muttergesellschaft bei der Erbringung von Managementservices das Büro ihrer tschechischen Tochtergesellschaft benutzen. In diesem Fall betrachtet die tschechische Finanzverwaltung das Büro als eine Geschäftsstelle, die unter die allgemeine Definition „eine feste Stätte zur Ausübung der Tätigkeit“ fällt.

4. Abhängige Vertreter

Einen der häufigsten Gründe, der zur Entstehung der Betriebsstätte eines deutschen Unternehmens in Tschechien führt, stellt ein abhängiger Vertreter dar. Vergleich des tschEStG und DBA Tschechoslowakei Nach dem tschEStG entsteht für ein ausländisches Unternehmen eine Betriebsstätte, wenn eine Person auf dem Gebiet Tschechiens als dessen Vertreter handelt und berechtigt ist, Verträge, die für diesen ausländischen Steuerpflichtigen verbindlich sind, abzuschließen und er diese Berechtigung üblicherweise nutzt.

Nach dem DBA Tschechoslowakei entsteht die Betriebsstätte, falls eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters – eine Vollmacht besitzt, im Namen des ausländischen Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht gewöhnlich ausübt, es sei denn, dass sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.

Aus dem sprachlichen Vergleich ergibt sich, dass sowohl das tschEStG als auch das DBA Tschechoslowakei die Präsenz eines unabhängigen Vertreters durch eine Vollmacht identifizieren. Unter dem Begriff „Vollmacht“ versteht die tschechische Finanzverwaltung eine allgemeine Bevollmächtigung, auf deren Grundlage konkrete Geschäftsbedingungen verhandelt werden können – unabhängig davon, ob die schriftlichen Verträge mit den Kunden von der Geschäftsführung oder einer Abteilung des Stammhauses formal abgeschlossen werden.

5. Beteiligungen an einer Personengesellschaft

Als Einkommen, das mittels einer Betriebsstätte in Tschechien erzielt wird, ist das Einkommen aus der Beteiligung an einer tschechischen offenen Handelsgesellschaft, an einer Kommanditgesellschaft (nur für den Komplementär) oder an einem tschechischen Konsortium anzusehen. Diese Gesellschaften sind keine Steuersubjekte für körperschaftsteuerliche Zwecke in Tschechien und die Betriebsstätte besteht unabhängig davon, ob sich der deutsche Gesellschafter an der unternehmerischen Tätigkeit der tschechischen Gesellschaft aktiv beteiligt oder nicht.

Hinweis: Der Art. 5 Abs. 6 DBA Tschechoslowakei, der die Existenz einer Betriebsstätte durch die Beteiligung
an einer Gesellschaft ausschließt, ist hier nicht anwendbar; er bezieht sich nur auf Kapitalgesellschaften (und Kommanditisten einer tschechischen KG).

III. Fehlen einer Betriebsstätte für einen deutschen Steuerpflichtigen und damit verbundene Folgen

Aus dem DBA Tschechoslowakei kann man nicht nur die Fälle ableiten, in denen sich die Aktivitäten der deutschen Unternehmen auf dem Gebiet Tschechiens als eine ertragsteuerliche Betriebs-stätte qualifizieren, sondern umgekehrt auch die Fälle, die nicht zur Entstehung einer Betriebsstätte führen. Es handelt sich v. a. um Tätigkeiten vorbereitender Art oder Hilfstätigkeiten:

  1. Einrichtungen oder Bestände von Gütern, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt oder unterhalten werden;
  2. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
  3. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
  4. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zur Verfügung zu stellen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die Hilfs- oder Vorbereitungstätigkeiten darstellen;
  5. eine Tätigkeit, die durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausgeübt wird, sofern diese Person im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt;
  6. grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung.

Hinweis I.: Auch wenn keine ertragsteuerliche Betriebsstätte eines Unternehmens in Tschechien vorliegt, ist nicht auszuschließen, dass es eine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht in Tschechien hat. Das betrifft besonders Logistikzentren, Warenbestände oder Bestände von Gütern zur Verarbeitung in Tschechien.11

Hinweis II.: Die tschechische Finanzverwaltung12 hält die Tätigkeit eines deutschen Unternehmens nicht für eine Hilfs- oder Vorbereitungstätigkeit, falls sich die Mitarbeiter der Geschäftseinrichtung eines deutschen Unternehmens wesentlich an den Verhandlungen der Vertragsbedingungen beteiligen, unter denen die Produkte des deutschen Unternehmens in Tschechien importiert werden. Um eine grundsätzliche Beteiligung an den Verhandlungen geht es insbesondere dann, wenn das Büro Vertragsbestandteile verhandelt, z. B. Typ, Qualität und Menge der zu liefernden Ware, Zeit- und Lieferbedingungen. Diese Tätigkeiten stellen nach Ansicht der tschechischen Finanzverwaltung einen selbständigen und unentbehrlichen Teil der unternehmerischen Tätigkeit des deutschen Unternehmens in Tschechien dar.

IV. Pflichten einer Betriebsstätte in Tschechien

Sollte eine Betriebsstätte in Tschechien vorliegen, ist noch zu beantworten, welche Pflichten sie in Tschechien hat und wie die Doppelbesteuerung in Deutschland vermieden wird.

Registrierung

Jede Betriebsstätte eines deutschen Unternehmens muss sich zur Körperschaftsteuer (bzw. bei natürlichen Personen zur Einkommensteuer) registrieren lassen, eventuell auch bei der Krankenkasse und in der tschechischen Sozialversicherung. Zudem muss die Lohnsteuerregistrierung beantragt werden.

Mögliche weitere Pflichten sind die Registrierungen zur Umsatzsteuer, Straßensteuer, Immobiliensteuer, Energiesteuer, Verbrauchsteuer und Quellensteuer, je nachdem ob der Steuergegenstand für die Betriebsstätte relevant ist. Die Registrierung muss binnen 15 Tagen nach der Entstehung der Betriebsstätte erfolgen.

Steuererklärungen in Tschechien

Die Betriebsstätte muss jedes Jahr bis Ende März eine Körperschaftsteuererklärung (bzw. die Einkommensteuererklärung) abgeben. Die Frist kann durch die Bevollmächtigung eines Steuerberaters verlängert werden.

Die Körperschaftsteuer beträgt 19 % (die Einkommensteuer 15 %, ab einer bestimmten Einkommensgrenze 22 %). Bis Ende Januar jedes Jahres ist auch die etwaige Straßen- und Immobiliensteuererklärung abzugeben, die Umsatz-, Energie und Verbrauchsteuererklärungen sind monatlich fällig mit der Abgabefrist zum 25. Tag des Nachfolgemonats.

Buchführung in Tschechien

Die tschechische Finanzverwaltung hat mehrmals bestätigt, dass jede Betriebsstätte eine Buchführungspflicht in Tschechien hat (d. h. die Körperschaftsteuererklärung der Betriebsstätte ist immer aufgrund eines Jahresabschlusses zu erstellen). Diese Pflicht ist jedoch nicht so eindeutig durch Gesetz geregelt.

Steuerermittlung

Die Betriebsstätte darf die Steuerbemessungsgrundlage nicht niedriger und den Steuerverlust nicht höher ansetzen als die Steuerbemessungsgrundlage oder der Steuerverlust, den ein Steuerpflichtiger mit Sitz oder Wohnsitz in Tschechien aus einer gleichen oder ähnlichen unter ähnlichen Bedingungen ausgeübten Tätigkeit erreicht hätte. Bei der Festsetzung können das Gewinnoder Verlustverhältnis zu den Kosten oder zu den Bruttoeinnahmen vergleichbarer Steuerpflichtiger oder Tätigkeiten, die vergleichbare Höhe der Gewinnspanne (Provision) und andere vergleichbare Angaben angewendet haben, herangezogen werden. Es kann auch die Methode der Teilung der Gesamtgewinne/- verluste des Stammhauses angewendet werden.

Vermeidung der Doppelbesteuerung in Deutschland

Die Einkünfte aus Tschechien werden in Deutschland mit einem Progressionsvorbehalt von der Steuerbemessungsgrundlage ausgenommen (Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA Tschechoslowakei). Diese Methode ist jedoch nur für folgende Tätigkeiten anwendbar: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Dienstleistung sowie Bank- bzw. Versicherungsgeschäfte. Für alle anderen Tätigkeiten ist die Anrechnungsmethode anzuwenden.

FAZIT

Deutsche Unternehmen sollten besonders die breitere tschechische Auffassung des Begriffs „die feste Geschäftseinrichtung“ berücksichtigen. Unter diesen Begriff fasst die tschechische Finanzverwaltung nicht nur die vom DBA Tschechoslowakei nicht erlaubte Dienstleistungsbetriebstätte, sondern jede Räumlichkeit auf tschechischem Gebiet, die zur Ausübung der Tätigkeit des deutschen Unternehmens auf dem Gebiet Tschechiens dient.

Dies kann zum Beispiel ein Büro im Sitz einer tschechischen Tochtergesellschaft sein, wo die Mitarbeiter der deutschen Muttergesellschaft die Beratung für die tschechische Tochtergesellschaft (z. B. verschiedene Managementservices) leisten. Können diese Tätigkeiten nicht als Hilfs- oder Vorbereitungstätigkeiten betrachtet werden, würde dann nach der Ansicht der tschechischen Finanzverwaltung für das deutsche Unternehmen eine Betriebsstätte aufgrund der Existenz der festen Geschäftseinrichtung zur Ausübung der Tätigkeit in Tschechien vorliegen.

*  *  *

[1] Vgl. tschechisches Außenministerium, Verordnung v. 4.9.1987 - Nr. 15/1988 Slg.

[2] Vgl. Oberster tschechischer Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung v. 10.2.2005 - Nr. 2 Afs 108/2004.

[3] Vgl. tschechisches Finanzministerium, Mitteilung zum Beitritt der Tschechischen Republik zur OECD v. 1.1.1996 - Ref. Nr. 251/15 082/96.

[4] Als eine weitere wertvolle Informationsquelle dienen die Koordinationsausschüsse der Steuerberatungskammer und der tschechischen Finanzverwaltung unter http://www.financnisprava.cz/cs/dane/prispevky-kv-kdp/zapisy-z-jednani/2017.

[5] Vgl. OECD, Multilateral Convention to Implement Tax Treaty Related Measures to Prevent Base Erosion and Profit Shifting v. 24.11.2016; das MLI ist nicht Gegenstand dieses Aufsatzes.

[6] Vgl. tschechisches Finanzministerium, Mitteilung v. 7.1.2003 zur Aktualisierung des OECD-MA 2002 - Ref. Nr. 494/1 173/2003.

[7] Vgl. tschechisches Finanzministerium, Mitteilung v. 29.1.2001 zur Problematik des „Ortes der Leitung“ und des „tatsächlichen Eigentümers“ - Ref. Nr. 251/122 867/2000.

[8] Vgl. tschechisches Finanzministerium, Mitteilung v. 7.1.2003 zur Aktualisierung des OECD-MA 2002 - Ref. Nr. 494/1 173/2003.

[9] Vgl. tschechische Generalfinanzdirektorium, Anweisung v. 6.2.2015 - Nr. D-22.

[10] Vgl. nur Oberster tschechischer Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung v. 13.1.2010 - Nr. 9 Afs 66/2010; Kreisgericht Pilsen, Entscheidung v. 10.6.1997 - Nr. 30 Ca 41/95.

[11] Vgl. Antoš, IWB 14/2017 S. 522 [VAAAG-51155].

[12] Vgl. die Bemerkung der Tschechischen Republik zu Ziffer 25 des OECS-Musterkommentars zu Art. 5 OECD-Musterabkommen.

 

 

 

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