Exit Tax neu auch in Tschechien

27.12.2018

Die Grundlage der Rechtsregelung in Bezug auf Exit Tax ist die Gewinne zu besteuern, die sich aus einem „lediglich“ buchhalterischen Übertrag vom Vermögen ergeben oder Gewinne, die mit der Verlagerung der Geschäftstätigkeiten zwischen der Betriebsstätte und deren Errichter aus der Tschechischen Republik ins Ausland zusammenhängen. Grundsätzlich geht es um die Fälle, wenn es zu keiner Eigentumsänderung oder bei immateriellen Gegenständen zu keiner körperlichen Bewegung kommt.

Nach dem tschechischen Einkommensteuergesetz gilt es neu steuerlich, dass die Vermögensverlagerung ohne Eigentumsänderung als Verkauf an sich selbst für einen gewöhnlichen Preis angesehen wird. Gegenüber dem fiktiven Gewinn kann als steuerlich abzugsfähige Kosten der Restwert des Vermögens geltend gemacht werden.

Es ist zu betonen, dass diese Regelung auch das Umlaufvermögen (z. B. Materialvorräte) betrifft. Als Zeitpunkt, nach dem die Periode festgelegt wird, in der die Vermögensverlagerung zu besteuern ist, gilt der buchhalterische Vermögensübertrag ins Ausland.

Ähnlich sind auch die Fälle steuerlich zu behandeln, wenn Vermögen in die Tschechische Republik verlagert wird. Abschreibungen bis Höhe des fiktiven Verkaufspreises kann die Betriebsstätte als abzugsfähige Kosten nur unter der Voraussetzung geltend machen, dass sie das verlagerte Anlagevermögen in der Buchhaltung erfassen und es für die Erzielung der Einnahmen in Tschechien benutzen wird.

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