Immer mehr Mitarbeiter arbeiten dauerhaft im Homeoffice – oft nicht im Sitzstaat des Arbeitgebers, sondern z. B. in Tschechien. Für deutsche, bzw. ausländische, Unternehmen stellt sich dann die Kernfrage: Kann die Wohnung des Mitarbeiters in Tschechien als „fixed place of business“ gelten und damit eine Betriebsstätte nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien/Deutschland (DBA Tschechien) auslösen?
Nach dem OECD-Musterabkommen liegt eine Betriebsstätte vor, wenn
der Arbeitsplatz in Tschechien ausreichend fest und dauerhaft ist,
das Unternehmen dort seine Tätigkeit ganz oder teilweise ausübt,
die Tätigkeit nicht nur vorbereitend oder hilfsweise ist,
die Person dort einen wesentlichen Teil der Arbeitszeit verbringt
und es einen klaren kommerziellen Grund gibt, warum genau an diesem Ort gearbeitet wird.
Für Arbeitgeber heißt das: Ein dauerhaft genutztes Homeoffice in Tschechien, von dem aus operative Tätigkeiten für den ausländischen Betrieb ausgeübt werden, kann schnell zur Betriebsstätte werden – insbesondere, wenn dort Management-, Vertriebs- oder Beratungsleistungen erbracht werden.
Wichtig für die Praxis: Die tschechische Finanzverwaltung wendet den OECD-Kommentar eher eng an, gleichzeitig aber das nationale Recht streng. In der Folge kann Tschechien eine Betriebsstätte annehmen, auch wenn nach OECD-Kommentar eigentlich keine vorliegen würde.
Das betrifft nicht nur klassische Produktionsstandorte, sondern zunehmend auch Remote Work in Bereichen wie IT, Beratung oder Projektmanagement. Unternehmen, die sich nur auf die allgemeine Auslegung des OECD-Kommentars oder auf Informationen aus Deutschland verlassen, können die tschechische Sicht schnell unterschätzen.
Sobald eine Betriebsstätte vorliegt, sind die in Tschechien zuzurechnenden Gewinne in Tschechien zu versteuern. Für viele Unternehmen ist dies der Einstieg in das Thema Unternehmenssteuer in Tschechien, bzw. Körepreschaftsteuer in Tschechien.
Zusätzlich greifen die Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens Tschechien / Deutschland, die verhindern sollen, dass dieselben Gewinne doppelt belastet werden. Praktisch bedeutet das aber oft komplexe Aufteilungs- und Dokumentationsfragen – gerade, wenn Mitarbeiter von mehreren Ländern aus arbeiten oder als Grenzgänger zwischen Tschechien und Deutschland pendeln.
Ausländische Unternehmen mit Mitarbeitern oder Consultants im tschechischen Homeoffice sollten:
jede Tätigkeit in Tschechien einzeln prüfen,
dokumentieren, warum die Person von Tschechien aus arbeitet,
Funktionen und Entscheidungsbefugnisse klar abgrenzen,
das DBA mit Tschechien systematisch anwenden und laufend überwachen.
Insbesondere bei längeren oder gemischten Remote-Setups (z. B. teilweise Deutschland, teilweise Tschechien) ist eine frühzeitige steuerliche Analyse entscheidend, um unerwartete Steuerpflichten in Tschechien zu vermeiden.
Ing. Ondřej Antoš, LL.M.
Die Frist für die Körperschaftsteuererklärung (Unternehmenssteuer Tschechien) für das Jahr 2024 ist im Jahr 2025 abgelaufen. In der Praxis hat sich die Erhöhung des Steuersatzes von 19 % auf 21 % und weitere Änderungen bei der Unternehmensbesteuerung deutlich gezeigt. Der höhere Steuersatz, strengere Regeln für abzugsfähige Aufwendungen und intensivere Prüfungen haben in vielen Jahresabschlüssen Schwachstellen offengelegt – oft völlig unnötig.
Immer mehr Mitarbeiter arbeiten dauerhaft im Homeoffice – oft nicht im Sitzstaat des Arbeitgebers, sondern z. B. in Tschechien. Für deutsche, bzw. ausländische, Unternehmen stellt sich dann die Kernfrage: Kann die Wohnung des Mitarbeiters in Tschechien als „fixed place of business“ gelten und damit eine Betriebsstätte nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien/Deutschland (DBA Tschechien) auslösen?
Wenn Sie sich fragen, welches Land aus steuerlicher Sicht für den Warenimport in die Europäische Union am günstigsten ist, sollten Sie insbesondere berücksichtigen, in welchem Land ein Fiskalvertreter erforderlich ist und wie die Mehrwertsteuer bei Importen in die EU berechnet wird. In beiden Fällen ist die Tschechische Republik eine ideale Wahl.