Quick fixes sind endlich in Kraft in Tschechien getreten

13.9.2020

Mit Wirksamkeit ab dem 1. September 2020 erfolgt in der Tschechischen Republik die volle Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1910 des Rates (im Folgenden nur Richtlinie) in das tschechische MwSt.-Gesetz Nr. 235/2004 GBl. (im Folgenden nur MWSTG), allgemein bekannt unter der Bezeichnung „Quick-fixes-Regeln“. Da die Richtlinie die Umsetzung zum 1. Januar 2020 vorgesehen hat und das tschechische MwSt.-Gesetz erst zum 1.9.2020 geändert wurde, konnten Unternehmer vom 1. Januar 2020 bis 31. August 2020 nach den direkten Wirkungen der Richtlinie freiwillig verfahren.

Haben sich Unternehmer entschieden, sich auf die direkten Wirkungen der Richtlinie zu berufen, so mussten sie zugleich auch allen damit verbundenen Pflichten und Vorgaben nachkommen. Wenn sich ein Steuerpflichtiger entschieden hat, bis zum Inkrafttreten der MWSTG-Novelle zum Beispiel nach Art. 17a der Richtlinie zu verfahren, in dem Konsignationslager geregelt sind, so war eine der Auflagen die Pflicht, eine gesonderte Anlage der zusammenfassenden Meldung vorzulegen und die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers anzugeben.

Zur Möglichkeit der Nutzung der direkten Wirkungen der Richtlinie wurde am 22. Januar 2020 von der tschechischen Finanzverwaltung eine Information zur MWSTG-Novelle veröffentlicht. Seit dem 1. September 2020 kann nicht mehr direkt nach den Änderungen laut MwSt.-Richtlinie verfahren werden, da sie bereits direkt in das MWSTG umgesetzt wurde. Die tschechische Umsetzung weist dabei keine grundsätzlichen Abweichungen von der Richtlinie auf, der sie somit gerecht wird, und enthält alle neuen Quick-fixes-Regeln:

  1. Zuordnung der Beförderung bei Kettenwarenlieferungen im Rahmen der Europäischen Union.
  2. Lieferung und Erwerb der Ware im Rahmen der Lagerregelung (sog. Konsignationslager), die die Registrierung zur Mehrwertsteuer des Lieferantes in Tschechien vermeiden soll.
  3. Steuerbefreiung bei Warenlieferung in einen anderen Mitgliedsstaat.
  4. Beweismittel für die Steuerbefreiung bei Warenlieferung in einen anderen Mitgliedsstaat.

Mehrere Information zu dem tschechischen Umsatzsteuersystem können Sie in unserem Artikel finden oder sich einfach an uns wenden.

Neue Regeln für die Warenausfuhr

Neben den Quick-fixes-Regeln enthält die MWSTG-Novelle auch eine grundsätzliche Änderung für den Nachweis der Warenausfuhr. In Reaktion auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache C-275/18 Milan Vinš kann künftig die Steuerbefreiung bei Warenausfuhr ohne Anbindung an die Erfüllung der Bedingung der Überführung der Gegenstände in ein Zollverfahren zuerkannt werden.

Die Ausfuhr wird in einem solchen Fall durch andere Beweismittel als die Entscheidung der Zollstelle nachzuweisen sein, bei der die Verbringung des Gegenstands aus dem Gebiet der Europäischen Union bestätigt wird. Der Ausführer wird die Ausfuhr nachweisen können zum Beispiel durch eine Kopie des vom Empfänger außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union unterzeichneten oder beglaubigten Lieferscheins, durch einen die Warenbewegung belegenden Nachweis der Bezahlung des Beförderungsdienstes, durch einen von der Zollbehörde des Mitglieds- oder Drittstaates im Einklang mit den im betroffenen Staat oder Land anwendbaren Regeln und Verfahren ausgefertigten Beleg, durch eine aus der Applikation des Beförderers eingeholte Zustellungsbestätigung usw.

Der Text wurde im iStR 17/20 als Länderbericht publiziert.

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