Konsignationslager

Ein oft benutztes Transaktionsmodell ist die Gründung eines Konsignationslagers in Tschechien, aus dem die tschechischen Kunden die Ware nach ihrem Bedarf entnehmen können.

Mit Wirksamkeit ab dem 1. September 2020 erfolgt in der Tschechischen Republik die volle Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1910 des Rates in das tschechische Umsatzsteuergesetz, allgemein bekannt unter der Bezeichnung „Quick-fixes-Regeln“, die die Bedingungen für die Vereinfachungsregelung für Konsignationslager stark geändert haben. Diese Vereinfachungsregelung ermöglicht, unter den gegebenen Bedingungen die Registrierungspflicht zu vermeiden.

Die Vereinfachung besteht darin, dass die Warenverbringung von einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Tschechien als IG-Erwerb betrachtet wird, der vom tschechischen Kunden zu erklären ist. Dadurch muss sich der ausländische Verkäufer in Tschechien nicht zur Umsatzsteuer registrieren. Bereits im Moment der Warenverbringung muss jedoch der ausländische Verkäufer die CZ-USt-ID-Nummer des tschechischen Käufers kennen. Daher ist die Vereinfachungsregelung für Konsignationslager z. B. nicht auf die Amazon-Händler in Tschechien anwendbar.

Der IG-Erwerb ist im Moment der Lieferung an den Endkunden / d. h. der Auslagerung in Tschechien zu erklären. Die Einlagerung dieser Ware stellt keine steuerpflichtige Leistung dar.

Beide Geschäftspartner sollten einen Vertrag über ein Konsignationslager abschließen, in dem die Regeln für die Warenbewegungen, Rechnungstellung (Self-Billing ist möglich), Risikoverteilung etc. geregelt werden, so dass alle gestzliche Bedingungen für die Vereinfachungsregelung erfüllt werden. Sollten die Bedingungen nicht erfüllt werden, kann der Sachverhalt entweder durch die Umsatzsteuerregistrierung oder Umsatzsteuererstattung in Tschechien gelöst werden.

 

Sollten Sie mehrere Details zu der Problematik eines Konsignationslagers in Tschechien benötigen, wenden Sie sich bitte an unser Büro.

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